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Bekanntmachung
Anhörung im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) zur Elektrifizierung der „Südbahn“ (Bahnstrecke Ulm - Friedrichshafen - Lindau; - Strecke 4500) im Planfeststellungsabschnitt 3 (PFA 3), der sich auf den Landkreis Ravensburg bezieht.
Auf Antrag der DB Netz AG, vertreten durch DB ProjektBau GmbH, Regionalbereich Südwest, führt das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, für den Planungsabschnitt 3 ein Planfeststellungsverfahren durch (§ 18 Abs. 1 AEG).
Das Regierungspräsidium Tübingen ist dabei die Anhörungs- und Erörterungsbehörde. Es leitet hiermit gem. §§ 18 ff AEG i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Anhörung auch nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (insbesondere auch artenschutzrechtlich begründeter Maßnahmen) werden Grundstücke in den genannten Städte/Gemeinden beansprucht.
Die Bahnstrecke dieses Abschnittes verläuft durch die folgende Gemeinden bzw. Städte:
- Aulendorf, Gemarkungen Zollernreute und Blönried,
- Bad Waldsee, Gemarkung Reute,
- Wolpertswende, Gemarkung Wolpertswende,
- Bad Waldsee, Gemarkung Gaisbeuren
- Baindt, Gemarkung Baindt,
- Fronreute, Gemarkung Blitzenreute,
- Baienfurt, Gemarkung Baienfurt,
- Weingarten, Gemarkung Weingarten und
- Ravensburg, Gemarkungen Ravensburg, Eschach und Taldorf.
Der ca. 30,6 km lange Planfeststellungsabschnitt zur Elektrifizierung der „Südbahn“ (Bahnstrecke 4500) beginnt an der Landkreisgrenze Alb-Donau-Kreis / Landkreis Ravensburg nördlich von Aulendorf ca. 800 m nördlich des Weges „In den Lehmgruben“ (Stadion, Tennisplätze) bei Bau-km 154,570 und endet an der Landkreisgrenze Ravensburg / Bodenseekreis, südlich von Ravensburg-Eschach ca. 660 m südlich der Schwarzachquerung (bei Bau-km 185,181). Es werden beide Richtungsgleise elektrifiziert.
Neben den durchgehenden Hauptgleisen werden auch die Gleise 101 bis 107 des Bahnhofes Aulendorf und der Bahnhof Ravensburg mit seinen 5 Gleisen sowie der im Bahnhofbereich liegende Privatanschluss elektrifiziert.
Der Antrag beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Der Neubau der Oberleitung erfolgt grundsätzlich im Gleisbereich auf Bahngrundstücken. Die gesamte Oberleitungsanlage wird in Einzelmastbauweise über ein oder mehrere Gleise geplant. Auf den freien Strecken sind Betonmaste und Stahlgittermaste als Trag- und Abspannmaste, an denen das Kettenwerknachgespannt bzw. befestigt wird, vorgesehen. In den Bahnhöfen kommen Stahlgitter und Stahlprofilmaste zum Einsatz. Die Betonmaste werden in der Regel auf gerammte Stahlpfähle aufgesetzt. Die Stahlmaste werden auf Betonfundamente, die auf gerammten Stahlpfählen gegründet sind, gestellt.
Die Oberleitungsmaste werden beidseitig der Gleise in einem Abstand von 3,50 m bis 3,70 m von der Gleismitte errichtet. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann dieser Abstand auf 2,50 m reduziert, bzw. auf bis zu 5,00 m vergrößert werden. Die Maste sind bis zu 12 m hoch.
Alle Maststandorte variieren entsprechend dem Streckenverlauf i.d.R. zwischen 25 m bis 76 m. In einzelnen Bereichen ist es erforderlich, die Maste außerhalb der Bahngrundstücke aufzustellen. Nur in diesen Fällen sind die Maststandorte in den Plänen dargestellt. Darunter fallen folgende Grundstücke:
Gemeinde Baindt, Gemarkung Baindt: Flst. Nr. 266/2 (Forstgrundstück);
Stadt Ravensburg, Städtische Flurstücke auf Gemarkung Ravensburg: Nr. 498/24, 520/6, 3242, 498/25, 1034/1, 498/13, 1013, 1194; auf Gemarkung Eschach: Flst. Nr. 339/1 und 339/2.
Die hierfür benötigten Flächen sind zum Erwerb und/oder zur dinglichen Sicherung vorgesehen.
Eine dingliche Sicherung ist vorgesehen in Bereichen, in denen aufgrund der durch Wind ausschwingenden Leitungen (insbesondere Speise- bzw. Verstärkerleitungen) die Grundstücksgrenzen der Bahn zeitweise überschritten werden. Betroffen sind durch diesen Schwenkbereich insbesondere folgende Flurstücke:
Aulendorf, Gemarkungen Zollernreute (Flurstücke Nrn. 151/9,154, 327, 315, 323/8, 324/2, 326/6, 310/5, 315/1,449, 448/2, 448/5) und Blönried (Flurstücke Nrn. 905/6, 908, 913.
Bad Waldsee, Gemarkung Reute (Flurstücke Nrn. 435/6, 434, 430, 433, 422, 422/7, 294, 267, 266).
Wolpertswende, Gemarkung Wolpertswende (Flurstücke Nrn. 94, 93/4, 93/2, 95/1, 105/1, 1613/1, 1627, 1692).
Bad Waldsee, Gemarkung Gaisbeuren (Flurstücke Nrn. 140/4, 139/1 139/3, 136, 140/2, 310, 311, 310/3)
Baindt, Gemarkung Baindt (Flurstücke Nrn. 266/23, 266/11, 260, 266/2, 266/4, 460/4, 464, 460/2, 509, 516, 1064),
Fronreute, Gemarkung Blitzenreute (Flurstücke Nrn. 658, 657/2, 722, 720, 718, 717, 820, 1749, 1751).
Baienfurt, Gemarkung Baienfurt (1515, 1352, 1456, 1420, 1396, 1539, 1542).
Weingarten, Gemarkung Weingarten (Flurstücke Nrn. 3648, 3645, 3580, 3582, 3587, 3592, 3647),
Ravensburg, Gemarkungen Ravensburg (Flurstücke Nr. 3245/1, 502/9, 498/1, 471, 520/6, 522/1, 522/3, 522/4, 531/1, 538/2, 1194, 3242), Gemarkung Eschach (Flurstücke Nrn. 294, 347/4, 346/1, 346/5, 332/5, 339/1, 339/2, 301, 337/1, 336/4, 336/6, 336/7, 334/2, 332/1, 334/1, 294/1 und Gemarkung Taldorf (2656, 2405/5, 5405/3, 2396/3, 2394/4, 2394/2, 2443/1, 2352/1, 2352/22, 2353, 2349/7).
Alle baulichen Anlagen entlang der zu elektrifizierenden Strecke müssen geschützt bzw. geerdet werden. Dabei müssen die sehr dicht an der Trasse stehende Gebäude besonders geschützt werden (Gemarkung Baienfurt, auf Flst. Nr. 689/9, Gebäude Am Föhrenried 15, und Gemarkung Ravensburg auf Flst. Nr. 1022, Gebäude Pfannenstiel 18). Darunter fällt auch die Bahnbrücke über die Schussen der Strecke 4550. Querende Straßen- oder Fußgängerbrücken werden zum Schutz gegen Stromschlag aus der Oberleitung mit einem Berührungsschutz nachgerüstet.
Die Nachrüstung mit Oberleitungsanlagen erfordert i.d.R. eine lichte Höhe von 5,70 m. Soweit notwendig wird die lichte Höhe durch Absenken der Gleise oder Beseitigen der Brücken gewährleistet.
Gleisabsenkungen sind vorgesehen südlich des Bahnhofes Niederbiegen auf einer Länge von ca. 153 m um bis zu 5 cm (Unterquerung der L 317, Gemarkung Baienfurt), und auf einer Länge von 283 m bzw. 202 m um bis zu 32 cm (Unterquerung der B 32, Gemarkung Ravensburg).
Zwei Brücken über die Bahn sollen ersatzlos abgebrochen werden, weil sie für die Elektrifizierung der Bahn erheblich zu nieder sind:
In Aulendorf, Gem. Zollernreute die Brücke im Zuge der Bergstraße zwischen Rugetsweiler und der Mochenwanger Straße und in Fronreute Gem. Blizenreute die Brücke im Schenkenwald (siehe auch unten „Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Maßnahme A1“).
Im Rahmen der Leit- und Sicherungstechnik ist insbesondere vorgesehen, den Reisendenübergang in Aulendorf und Bahnübergangssicherungsanlagen in Aulendorf, Bad Waldsee-Durlesbach, Wolpertswende und Ravensburg technisch zu ertüchtigen.
Bestehende Bahnübergänge müssen an die Elektrifizierung und die veränderte Geschwindigkeit angepasst werden, wenn diese den Anforderungen nicht genügen. Dies erfolgt im Regelfall durch Anpassung der technischen Ausrüstung.
Zur Sicherung der Bahnstromversorgung ist vorgesehen, nördlich des Bahnhofes Baienfurt-Niederbiegen unmittelbar südöstlich der Kreuzung der Bahnlinie mit der B30 (neu) auf Gemarkung Baienfurt ein rund 77 x 63 m großes „Umrichterwerk“ zu errichten (Flurstück 1537); Entfernung zur Bebauung 250 m bzw. 500 m. Es soll an die in diesem Bereich vorbei führende 110-kV-Leitung mit einem erdverlegten Kabel angeschlossen werden. Die Straßenanbindung des Umrichterwerkes erfolgt über einen ca. 1 km langen vorhandenen Weg (Am Föhrenried), der zu diesem Zweck für Schwerlasttransport ausgebaut werden muss. Betroffen sind auf Gemarkung Baienfurt die Flurstücke Nrn. 1535, 1038, 675/3, 686, 675/2 und der Gemarkung Baindt die Flurstücke 562/2, 558, 562/4, 562/6, 562/17, 564. Es besteht eine Anbindung über den Kreisverkehr an die Wickenhauser Straße.
Auf der gesamten Strecke werden im Baubereich verlaufende / querende Gewässer und Leitungen gesichert und / oder an die neuen Bedürfnisse angepasst.
Die Antragstellerin geht davon aus, dass die geplante Elektrifizierung (Bau und Betrieb) in diesem Bauabschnitt in keinem kausalen Zusammenhang mit mehr, schnellerem oder längerem Zugverkehr steht, weil der derzeitige Dieselbetrieb dieses bereits heute möglich mache. Eine Maßnahmenbedingte Erhöhung der Schallbelastung sei daher auszuschließen. Entsprechendes gelte für Erschütterungen. Schalltechnische und erschütterungstechnische Untersuchungen liegen vor.
Die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) für die elektrische und die magnetische Feldstärke werde selbst bei stark frequentierten elektrifizierten Strecken unmittelbar unter der Oberleitung eingehalten. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch betriebsbedingte elektromagnetische Felder der Bahnanlagen sei nicht zu befürchten.
Zur Geologie, Hydrogeologie und zum Artenschutz liegen Fachbeiträge vor. Gegenstand der Unterlagen sind auch eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung und eine FFH Verträglichkeitsprüfung.
Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:
Überwiegend nahe der Bahntrasse sind zum Ausgleich der projektbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft auf öffentlichen bzw. auf Privatflächen insbesondere vorgesehen:
Durch den Rückbau der Straßenüberführung über die Bahnlinie in Aulendorf, Gem. Zollernreute (Abbruch der Brücke) können die Zufahrten teilweise entsiegelt werden (Bergstraße zwischen Rugetsweiler und der Mochenwanger Straße); Betroffene Flurstücke Nrn. 154/9 und 175/3 (Maßnahme A1)
Durch den Rückbau der Straßenüberführung über die Bahnlinie in Fronreute Gem. Blizenreute (Abriss der Brücke) können die Zufahrten teilweise entsiegelt werden (Verbindungsstraße durch den Schenkenwald zwischen Staig und Riedsenn); Betroffene Flurstücke Nrn. 1750, 799 (Maßnahme A1)
Anlage eines baumheckenartigen Gehölzstreifens östlich entlang der Bahnstrecke auf Gemarkung Blitzenreute, Flurstücke Nrn. 657/2, 658, 722 (Maßnahme A2)
Anlage eines baumheckenartigen Gehölzstreifens westlich entlang der Bahnstrecke auf Gemarkung Baindt, (Gewann Oberes Ried, Flurstück Nrn. 511, 512, 513, 521 und auf Gemarkung Baienfurt , Gewann Staiger Trieb, Flurstück Nr. 708 (Maßnahme A2)
Umwandlung von aktuell intensiv ackerbaulich genutzter Fläche in Extensivgrünland auf Gemarkung Baindt, Flurstücke Nrn. 1062, 1062/1 südlich des Neugraben (Maßnahme A3)
Oberbodenauftrag auf intensiv genutzte Ackerfläche beim Standort des neuen Umrichterwerks auf einer Teilfläche des Flurstücks Nr. 1533, Gemarkung Baienfurt (Maßnahme A4)
Im Bereich der beiden Gleisabsenkungsbereiche sowie im Umfeld des geplanten Umrichterwerks ist die Begrünung mit Landschaftsrasen vorgesehen. Betroffen sind auf Gemarkung Baienfurt die Flurstücke1457 und 1537 (auch mit Sträuchern) und auf Gemarkung Ravensburg das Flurstück 502 (Maßnahmen G1 und G2).
Bei den von landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffenen Flurstücken sieht die Vorhabensträgerin in der Regel vor, dass die Flächen im bisherigen Eigentum verbleiben und es ausreicht, eine persönliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten im Grundbuch einzutragen. In Einzelfällen ist der Erwerb vorgesehen.
Planauslegung / Anhörung:
Der Plan (insbesondere Zeichnungen, Erläuterungen zur Maßnahme, Bauwerksverzeichnis, Verzeichnis der betroffenen Grundstücke, Schalltechnische Untersuchung, Erschütterungstechnische Untersuchung, Artenschutzrechtlicher Teil, Landschaftspflegerischer Begleitplan) und Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit liegen vom Montag, 24. Februar 2014 bis einschließlich Montag, 24. März 2014 im Rathaus der Gemeinde Baienfurt, Zimmer Nr. 220, Marktplatz 1, 88255 Baienfurt während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Montag, 07. April 2014, bei der Gemeinde Baienfurt, Marktplatz 1, 88255 Baienfurt oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24-7, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans gem. § 18 a Nr. 2 AEG benachrichtigt.
3. Sofern die Anhörungsbehörde eine Erörterungsverhandlung für geboten hält, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den berührten anerkannten Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 2. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
8. Die o.g. Nummern gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des UVP-pflichtigen Bauvorhabens nach §§ 9 und 6 UVPG entsprechend. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können eingereicht werden beim Regierungspräsidium Tübingen - Referat 24 - Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen innerhalb der Einwendungsfrist.
Bürgermeisteramt
Hinweis
Für die Müllentsorgung in Baienfurt ist das Landratsamt Ravensburg zuständig.
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